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Allgemeine Informartionen

Urlaube und Absenzen

Schulleitung, Konvent und der Schulrat der Schule Rothenfluh erlassen die vorliegende Urlaubsordnung, gestützt auf die §7,22, 69, 90 und 91 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002, sowie auf  § 6, 55, 56 der Verordnung vom 13. Mai 2003. Die Schulpflicht dauert 11 Jahre und beginnt mit dem ersten Kindergartenjahr. Die Eltern verpflichten sich, für einen regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen.

Ordentliche Urlaube

Jede Schülerin, jeder Schüler kann pro Schuljahr bis vier halbe Tage als ordentlichen Urlaub (sog. Jokerhalbtage) beziehen. Die Jokerhalbtage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.

Regelung für den Kindergarten: Im 1. und im 2. Kindergartenjahr können die Eltern eine zusätzliche Urlaubswoche beantragen.

Ausserordentliche Urlaube

Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Eltern befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden. Es gilt folgende Bewilligungspraxis:

  • Jedes Urlaubsgesuch geht zuerst an die zuständige Klassenlehrperson, die begründet eine Stellungnahme abgibt.
  • Die Bewilligung wird von Fall zu Fall erteilt und kann an Auflagen geknüpft werden.
  • Ausnahmsweise erteilte Bewilligungen sind einmalig. Es kann daraus kein Anspruch auf Wiederholung gemacht werden.
  • Verantwortung der Eltern: Die Aufarbeitung des versäumten Schulstoffes und der Hausaufgaben liegen in der Verantwortung der Eltern.